Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MK-Drucklufttechnik GmbH, 08328 Stützengrün


§ 1 Vertragsinhalte und Vertragsschluss:

1. Der Kunde hat die Möglichkeit telefonisch, per E-Mail, Fax oder Brief bei der Verkäuferin wegen eines bestimmten Artikels anzufragen. Nach Erhalt einer solchen Anfrage unterbreitet die Verkäuferin dem Kunden ein entsprechendes unverbindliches Angebot per E-Mail, Brief, telefonisch oder Fax. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, eine verbindliche Bestellung abzugeben. Sodann erhält der Kunde per E-Mail, Brief oder Telefax eine Auftragsbestätigung, die den Eingang seiner Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten auf.führt. Diese Auftragsbestätigung stellt die Annahme seines Angebotes durch die Verkäuferin dar, sodass durch die Auftragsbestätigung der Vertrag zustande kommt.
2. Beim Einkauf im Online-Shop gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung über das vorgesehene Bestellsystem durch Auswahl von Art und Menge der darin genannten Waren und Dienstleistungen ab. Die Bestellung stellt ein Angebot an die Verkäuferin zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Darstellungen und Preisauszeichnungen im Online-Shop durch die Verkäuferin stellen noch kein Angebot im Rechtssinne dar. Wenn der Kunde eine Bestellung im Online-Shop aufgibt, erhält er eine E-Mail, einen Brief oder ein Telefax, die den Eingang seiner Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten auf führt (Auftragsbestätigung). Durch die Auftragsbestätigung kommt der Kaufvertrag zustande. Der Vertragstext kann nach der Bestellung nicht mehr eingesehen werden. Der Kunde wird daher gebeten, den Vertragstext zu speichern.

§ 2 Preise, Versandkosten, Umsatzsteuer und Zahlung

1. Die Preise der Verkäuferin verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungskosten und ausschließlich Zoll, sonstiger Nebenkosten oder Abgaben gleich welcher Art. Frachtbriefstempel, Anschlussgleisgebühren und Rollgelder gehen zu Lasten des Kunden. Bei Steigerung der Lohn-, Material- oder Rohstoffkosten, der Herstellungs- oder Transportkosten etc. ist die Verkäuferin berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind.
2. Die Preise verstehen sich zzgl. Versand- und Verpackungskosten.
3. Die Belieferung der Kunden durch die die Verkäuferin erfolgt nach Wunsch des Kunden gegen folgende Zahlungsmethoden: Vorkasse (durch Überweisung), auf Rechnung, per Nachnahme oder per Kreditkarte. Wählt der Kunde Vorkasse per Überweisung, ist die Zahlung spätestens 14 Kalendertage nach der Auftragsbestätigung zu leisten. Bei Lieferung auf Rechnung ist die Zahlung spätestens 8 Kalendertage nach Rechnungsstellung fällig. Erfolgt die Zahlung per Nachnahme, so ist der Kaufpreis zzgl. Versandkosten und Nachnahmegebühren bei Anlieferung und Vorlage des Nachnahmescheins durch das beauftragte Transportunternehmen fällig.
4. Bei Verträgen, die über den Onlineshop der Verkäuferin zustande gekommen sind, geltend vorrangig folgende Regelungen: Die Zahlung erfolgt entsprechend der in der Bestellung enthaltenen Konditionen. Die im Onlineshop angezeigten Preise beziehen sich im Übrigen auf die jeweiligen Packungseinheiten/Rollenlängen. Bei Anschnitten von Rollen werden Schnittkosten berechnet, die die Verkäuferin dem Kunden gesondert mitteilen wird.
5. Die Verkäuferin stellt dem Kunden stets eine Rechnung aus, die ihm bei Lieferung der Ware ausgehändigt wird oder sonst in Textform zugeht.
6. Kommt ein Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so kann die Verkäuferin Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten. In jedem Fall hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen bleibt es der Verkäuferin vorbehalten, einen höheren Zinsschaden durch Vorlage einer Bankbescheinigung nachzuweisen und geltend zu machen. Ferner ist für jede durch die Verkäuferin ausgesprochene Mahnung ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 5,00 Euro zu zahlen, soweit der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.
7. Soweit die Verkäuferin Wechsel oder Schecks entgegennimmt, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten gehen voll zu Lasten des Kunden und sind innerhalb von 8 Tagen zu zahlen.
8. Bei Regulierung mittels Wechsel kann die Verkäuferin die sofortige Bezahlung aller offenen - auch noch nicht fälliger - ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von einer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst oder der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Verzug gerät.
9. Tritt beim Kunden nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein oder kommt es zu Wechsel- oder Scheckprotesten, so kann die Verkäuferin wir für alle noch auszuführenden Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann die Verkäuferin von diesen besagten Verträgen zurücktreten und nach Fristsetzung von 14 Tagen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis in Höhe von 10 % der nicht ausgeführten Auftragssumme, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale von 10 % der nicht ausgeführten Auftragssumme. Im Zahlungsverzugsfall werden die oben in Absatz 7 vereinbarten Verzugszinsen fällig.
10. Bezahlungen im Scheck-Wechselverfahren gelten erst nach Einlösung des Wechsels oder des Schecks als endgültige Bezahlung. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur endgültigen Einlösung bestehen.

§ 3 Aufrechnung

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zu.

§ 4 Verpackung

1. Die Art der Verpackung steht im Ermessen der Verkäuferin. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet.
2. Die Verkäuferin nimmt nur Verpackungen zurück, die von solchen Waren stammen, die die Verkäuferin selbst im Sortiment führt. Die Rücknahme erfolgt am Geschäftssitz der Verkäuferin.
3. Mehrwegverpackungen werden von der Verkäuferin nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist der Verkäuferin vom Kunden innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, ist die Verkäuferin berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im Übrigen folgendes: Verpackungsmaterialien, die im Eigentum Dritter stehen, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer geliefert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Verpackungsmaterialien bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen können, die der Kunde, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.

§ 5 Abnahme

1. Grundsätzlich hat der Kunde die fertige Ware, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, abzuholen (Holschuld). Geschieht dies nicht binnen einer angemessenen Frist, oder wünscht der Kunde entsprechend seiner Bestellung die Versendung, ist die Verkäuferin berechtigt, den Versand auf Kosten des Kunden vorzunehmen. Die Ware gilt mit dem Verlassen des Hauses der Verkäuferin als bedingungsgemäß geliefert (Versendungskauf).
2. Die Abnahme der Ware gilt mit Abholung, im Fall ihrer Versendung mit der Versendung als erfolgt.
3. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar. Teillieferungen berechtigen nicht dazu, die Zahlungen für die gelieferte Ware zurückzuhalten.

§ 6 Versand

1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Hauses der Verkäuferin, geht die Gefahr auf den Kunden über.
2. Transportmittel und Transportweg sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung der Wahl der Verkäuferin überlassen..

§ 7 Versicherung

Gegen Transportschäden und Bruchschäden werden die Waren nur auf Wunsch des Kunden versichert.

§ 8 Lieferzeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Dies gilt auch für Lieferzeiten, die im Onlineshop angezeigt auf Auftragsbestätigungen angegeben, oder in Liefertermininformationen (insbesondere per E-Mail oder Fax) bekanntgegeben werden. Die von der Verkäuferin angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten des Geschäfts und technische Fragen abgeklärt und sich beide Parteien über sämtliche Bedingungen des Geschäfts einig sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von der Verkäuferin zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesen Fällen ist die Haftung der Verkäuferin auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Verkäuferin zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ihr ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haftet die Verkäuferin dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ihr ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ihre Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von der Verkäuferin zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei ihr ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Eine weitergehende Haftung für einen von der Verkäuferin zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von der Verkäuferin zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
6. Erhält die Verkäuferin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferung oder Leistungen ihrer Unterlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird sie den Kunde rechtzeitig informieren. In diesem Fall ist sie berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit sie ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht ausdrücklich das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von der Verkäuferin schuldhaft herbeigeführt worden sind.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller ihr aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die die Verkäuferin im Interesse des Kunden eingegangen sind. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Mahnung gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. In diesem Fall ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf gelieferte Ware, ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und sie sofort zu benachrichtigen, und zwar unter Übergabe aller für den Widerspruch notwendigen Unterlagen.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Weiterverarbeitung für die Verkäuferin, ohne dass sie hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird ihr Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Verkäuferin gehörender Ware erwirbt sie Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht der Verkäuferin gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Verkäuferin Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt der Verkäuferin Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht der Verkäuferin gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Verkäuferin, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihr Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Verkäuferin, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der ihrem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.
4. Wird die Vorbehaltsware der Verkäuferin als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an die Verkäuferin ab; diese nimmt die Abtretung an. Absatz 3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Absätze 3 und 4 auf die Verkäuferin tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kundes angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring- Erlöses wird die Forderung der Verkäuferin sofort fällig.
6. Der Kunde ermächtigt die Verkäuferin unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß der Absätze 3 bis 5 abgetretenen Forderungen. Die Verkäuferin wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die Verkäuferin ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Kunde insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

§ 10 Unzulässige Weiterlieferung

Die Ausfuhr von der von der Verkäuferin gelieferten Gegenstände in unverändertem Zustand durch den Kunden oder seine Abnehmer, ist, falls sich die Verkäuferin mit der Ausfuhr nicht ausdrücklich einverstanden erklärt hat, unzulässig und berechtigt zum Schadensersatzanspruch. Gegenstände, die für die Ausfuhr bestellt waren, dürfen weder in unverändertem noch in verändertem Zustand an einen inländischen Abnehmer weitergeliefert werden, ferner nicht an einen ausländischen Abnehmer als dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsland.

§ 11 Mängelrüge, Sachmangelhaftung

1. Für Mängel hafte die Verkäuferin nur wie folgt: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Soweit Stückzahl- und Gewichtsabweichungen nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen.
2. Stellt der Kunde Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer unseres Sitzes beauftragten Sachverständigen erfolgte.
3. Der Kunde ist verpflichtet, der Verkäuferin die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Haftung.
4. Bei berechtigten Beanstandungen ist die Verkäuferin berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie nicht möglich oder für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Über einen bei einem Kunden eintretenden Sachmangelhaftungsfall hat der Kunde die Verkäuferin unverzüglich zu informieren.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Verkäuferin bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
9. Die Verkäuferin ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Kunden die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Kunden ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Die Verkäuferin ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde als Kaufmann seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10. Die Verpflichtung ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von der Verkäuferin herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Sachmangelhaftungsansprüche gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gilt ferner B.§ 11 Absatz 4 entsprechend.
11. Die Anerkennung von Mängeln und deren Rügen bedürfen der Schriftform.
12. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel), § 202 Abs. 1 BGB (Haftung für Vorsatz) längere Fristen vorschreibt.

§ 12 Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Die Verkäuferin haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihren Organen und leitenden Angestellten oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von B.§ 11 Absatz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von ihren Organen und leitenden Angestellten oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit ihre Organe, leitende Angestellte oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem sie bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/ oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften sie allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
2. Die Verkäuferin haftet auch für Schäden, die sie durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Verkäuferin haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung, sowie für sämtliche Folgeschäden, wie etwa Produktionsausfallschäden, Rückrufkosten sowie entgangenem Gewinn; hiervon unberührt bleibt die Haftung gemäß B.§ 8 Absätze 2 bis 5. Soweit ihre Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall der von der Verkäuferin, ihren Organen, leitenden Angestellten oder ihren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn ihre Organe und leitende Angestellte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn ihre einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

§ 13 Sonstige Rechte auf Rücktritt, Vertragsstrafe und Schadensersatz

1. Die Verkäuferin behält sich vor mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Person, die Gewerblichkeit oder seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsache gemacht hat, oder seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Macht die Verkäuferin von einem ihr zustehenden vertraglichem oder gesetzlichem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist sie neben der Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, ihre Aufwendungen, inzwischen eingetretene Wertminderungen, Vergütungen für Gebrauchsüberlassung, sowie Ersatz aller Schäden, die durch den nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Ware verursacht worden sind, dem Kunden mit einer Pauschale von 25 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen; bei Sonderanfertigungen kann sie den vollen Preis in Rechnung stellen.
2. Falls die Verkäuferin vom Kunden Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung oder Annulierung des Kaufvertrages verlangen kann, ist - soweit nicht ausdrücklich oder in diesen Bedingungen etwas anderes vereinbart ist - eine Schadenspauschale von mindestens 25 % der Auftragssumme vereinbart. Ungeachtet der genannten Pauschalsätze behält sich die Verkäuferin eine konkrete Schadensberechnung vor. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 14 Schlussklausel

Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen beeinträchtigt die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt.

Stützengrün, Dezember 2019

 

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